Satzung

Satzung

 

  • 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen NRW Business Club (NBC) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Der Sitz der NRW Business Club ist Köln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2

Zweck

  1. Der Verein bezweckt die Schaffung von Ausbildungsplätzen für Jugendliche mit und ohne Schulabschluss. Dies soll erreicht werden durch:
  2. a) Information über Berufsbilder nach dem Berufsbildungsgesetz und Unterstützung bei der Schaffung von Berufsausbildungsplätzen.
  3. b) Unterstützung und Initiierung von Projekten und Maßnahmen zur Schaffung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
  4. c) Bewerbungskurse in den Räumlichkeiten der NBC.
  5. d) Der Verein kann mit anderen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Organisationen zusammenarbeiten.

 

  1. Des Weiteren verfolgt NBC die Förderung von Erwachsenen. Dies soll durch folgende Tätigkeiten gesehen:
  2. a) Seminare in den Räumlichkeiten der NBC für Arbeitslose und Berufstätige zum Thema Existenzgründung, staatliche Förderprogramme, Wirtschaft und Geschäftsplanung.
  3. b) Organisierung von Schulungen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt und anderen öffentlichen Einrichtungen.
  4. c) Bewusstseinserweckung von Synergieeffekten von Arbeitgeber und Existenzgründer.
  5. d) Publikationen von Informationen an seine Mitglieder und die Allgemeinheit in Form von Broschüren, Handbücher, Zeitschriften u.ä. und über den eigenen Internetauftritt.
  6. e) Durchführung von Veranstaltungen, Förderung von Veranstaltungen Dritter und ergreift alle direkt oder indirekt dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen.

 

  • 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  1. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
  2. Im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten kann der Verein Stipendien an finanziell bedürftige Teilnehmer von Bachelor-, Master- und Diplom- Studiengängen und Doktoranten an deutschen Bildungsinstitutionen vergeben.

 

  • 4

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
  2. a) Ordentliche Mitglieder (beitragspflichtig, stimmberechtigt)
  3. b) Fördermitglieder (beitragspflichtig, nicht stimmberechtigt)
  4. c) Ehrenmitglieder (beitragsfrei, nicht stimmberechtigt)
  5. d) Mitglieder des Vereinsbeirates (beitragsfrei, nicht stimmberechtigt)
  6. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken und –zielen bekennt und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet.
  7. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken und -zielen bekennt und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet.
  8. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der ordentlichen Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
  9. Herausragende Vertreter des öffentlichen Lebens werden von ordentlichen Mitgliedern oder Vorstandsmitglieder vorgeschlagen und nach Zusage der Person durch einen Beschluss des Vorstandes in den Beirat aufgenommen.

 

  • 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet dieser mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe

mitzuteilen.

  1. Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Vereinssatzung sowie zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

 

  • 6

Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge die monatlich, halbjährlich oder jährlich zu entrichten sind. Über die Höhe des Mitgliedbeitrages und Zahlungsperiode entscheidet das Mitglied selbst.
  2. In Fällen in denen das Mitglied in Existenzgründerstatus befindet, kann der Vorstand bis zu 6 Monaten vom Mitgliedsbeitrag absehen. Hierzu ist bei der ordentlichen Mitgliederversammlung durch das jeweilige Mitglied ein schriftlicher Antrag zu stellen.

 

  • 7

Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Beratungs- und Selbsthilfeeinrichtung des Vereins in Anspruch zu nehmen. Mitglieder können Dienstleistungen des Vereins nur im Rahmen der festgelegten Bedingungen in Anspruch nehmen.
  3. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu machen und an Allgemeinen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  4. Mitglieder des Vereinsbeirates haben eine beratende Funktion und bekommen die dazu notwendigen Informationen über den Verein. Der Beirat wird auf Beschluss des Vorstandes eingerichtet.

 

  • 8

Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse der Organe zu befolgen, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und bei Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben den Grundsätzen des Vereins nicht

zuwider zu handeln.

  1. Ordentliche und Fördermitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu verrichten.
  2. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Rückstand mehr als 3 Monate beträgt.
  3. Die Mitglieder des Vereins und ihre Organe sind verpflichtet, alles, was sie in ihrer Tätigkeit für den Verein, über den Geschäftsbetrieb ihrer Mitglieder oder deren Mitgliedsfirmen erfahren, vertraulich zu behandeln.

 

  • 9

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  2. a) Durch Austritt
  3. b) Durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. c) Durch Tod des Mitglieds
  5. d) Durch Ausschluss des Mitglieds
  6. Der Austritt ist frühestens ein Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft zulässig. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein. Erfolgt die Kündigung fristgerecht, so bedarf sie keiner

Bestätigung seitens des Vorstandes.

  1. Ein Mitglied, das zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist, kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter der Androhung des Ausschlusses die ausstehenden Beiträge nach Versendung der Mahnung nicht innerhalb von sechs Wochen ausgleicht. Die Verpflichtung zur Zahlung der offenen Beiträge bleibt trotz des Ausschusses unberührt.
  2. Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein kann mit sofortiger Wirkung erfolgen:
  3. a) bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes.
  4. b) bei wiederholter Störung der Vereinsruhe
  5. c) wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht
  6. d) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
  7. Die fälligen und rückständigen Beiträge sind im Falle der Kündigung und des Ausschlusses bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Ein Anspruch an das Vermögen besteht nicht.
  8. Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Mitteilung der Entscheidung des Vorstandes.

 

  • 10

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die ordentliche Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

  • 11

Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. a) Den Jahresbericht des Vorstands entgegenzunehmen,
  3. b) Entlastung des Vorstands,
  4. c) Wahl der Mitglieder des Vorstands,
  5. d) Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
  6. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.
  7. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen mittels schriftlicher Einladung mit Angabe der Tagesordnung.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn ein Vereinsvorsitzender es für erforderlich hält oder wenn einer oder beide Vereinsvorsitzende aus dem Amt ausgeschieden sind oder 2/3 des Vorstandes oder 40 Prozent der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe und unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Tagesordnung kann vom Vorstand ergänzt werden. Für die Einladung gilt Absatz 3 sinngemäß.
  9. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen:
  10. a) Den 1. Vorstandsvorsitzenden
  11. b) Den 2. Vorstandsvorsitzenden
  12. Der Vorstand bestimmt einen den Geschäftsführer mit der Leitung der Versammlung. Der Geschäftsführer führt die ordentliche Mitgliederversammlung. Dem Geschäftsführer steht während der ordentlichen Mitgliederversammlung das

Hausrecht zu.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Vereinsauflösung eine solche von drei Vierteln der abgegebenen gültigen

Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, auf Antrag schriftlich oder in geheimer Abstimmung. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vereinsvorsitzenden.

  1. Über die Punkte, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können gültige Beschlüsse nur gefasst werden, wenn es sich um Anträge handelt, deren Dringlichkeit von mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen anerkannt wird. Dies gilt nicht für Anträge auf Abänderung der Satzung, auf Beschluss eines Mitgliedes und auf Auflösung des Vereins.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von einem Vereinsvorsitzenden unterschrieben wird.
  3. Jedes Vereinsmitglied wird zu der Mitgliederversammlung eingeladen, stimmberechtigt sind aber lediglich die ordentlichen- und die Fördermitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

  • 12

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vereinsvorsitzenden, den zweiten Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand ist wählbar, wer nach der Wahlordnung die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht erfüllt. Ein gewählter Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung aus der Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  3. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied des Vorstandes aus wichtigem Grunde von seinem Amt entbinden. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt. Scheidet ein durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied aus dem Vorstand aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzu zu wählen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds werden mit Beschluss des Vorstandes auf einen der Beisitzer übertragen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, Arbeitsverträge abzuschließen und Maßnahmen zu veranlassen, die dem Zweck des Vereins dienen.
  6. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB gemeinsam vertreten. Der Vorstand beschließt über die vom Verein abzuschließenden Verträge.
  7. Der Vorstand beschließt die Versammlungsordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Wahlausschusses.
  8. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen.

 

  • 13

Auflösung des Vereins

  1. Für die Auflösung des Vereins oder eine Änderung dieser Satzung ist es erforderlich, dass dieser Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung in der Einladung bezeichnet ist. Der Beschluss der Auflösung oder Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Köln zwecks Förderung der Volks- und Berufsbildung.

 

  • 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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